Distanzlernen

zuletzt aktualisiert: 7. Januar 2021 7:26 Uhr

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

wir möchten mit diesem Beitrag noch einmal auf Regelungen aufmerksam machen, die für das Lernen im Distanzunterricht gelten:

„Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Distanzunterricht in gleichem Maße wie im Präsenzunterricht verpflichtet.“

„Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind der Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht nachkommt.“

Wir erwarten von unseren Schülerinnen und Schülern, dass sie sich aktiv am Lernen im Distanzunterricht beteiligen. Die Teilnahme am Unterricht messen wir neben den aktiven Kontakten zu den Lehrkräften, z. B. in Videokonferenzen, vor allem an der Abgabe der Lernergebnisse. Dies geschieht in der Regel durch das Einstellen der Dateien in die Schul-Cloud, im Einzelfall aber auch durch Einsendung beim Fachlehrer per Email oder durch die Abgabe der Arbeitsblätter im Briefkasten der Schule.

Lehrkräfte werden sich im Einzelfall bei Ihnen melden, wenn sich Ihre Tochter oder Ihr Sohn nicht ausreichend am Distanzunterricht beteiligen sollten. Wir hoffen, dass wir keine Fehlzeiten deshalb als „unentschuldigt“ anrechnen müssen.

Andreas Kurzhals

Schulleiter