zuletzt aktualisiert: 20. Januar 2022 17:20 Uhr
Sehr geehrte Eltern
uns erreichte die Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung vom 14.01.2022, die Änderungen zum Genesenenstatus festlegt.
„Fachliche Vorgaben für Genesenennachweise, mit Wirkung vom 15.01.2022: Ein Genesenennachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der
Coronavirus-Einreiseverordnung muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen:
a) Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein
UND
b) das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen
UND
c) das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.“
Sie sehen eine klare Verschärfung der Regelungen für den Genesenstatus. Abgesehen von den Vorschriften, welchen Vorgaben ein Genesenstatus zu entsprechen hat, darf für den Status als
Genesener das Datum der Abnahme des positiven Tests höchstens 90 Tage – und nicht mehr wie bisher 180 Tage – zurückliegen. Das heißt, nach 3 Monaten gilt eine ungeimpfte Person, die eine Corona-Infektion durchlebt und danach keine Auffrischungsimpfung erhalten hat, wieder als ungeimpft.
Bitte überprüfen Sie bitte, wie lange der Genesenstatus Ihres ungeimpften Kindes noch gilt. Die betreffenden Schüler werden dann wieder in die wöchentliche Testkontrolle mit aufgenommen werden.
Mit der Bitte um Beachtung und den besten Grüßen
Andreas Kurzhals