zuletzt aktualisiert: 17. November 2021 8:14 Uhr
Entsprechend der aktuellen Überarbeitung des Testkonzept für Schülen vom 15.11.2021 ergeben sich ab sofort folgende Bestimmungen:
Testpflicht
- An jeweils drei nicht aufeinanderfolgenden Tagen (Montag, Mittwoch und Freitag) muss eine Bescheinigung über die Durchführung eines negativen Selbsttests vorgelegt werden.
- ausgenommen sind:
- geimpfte Schülerinnen und Schüler, die ein gültigen Impfnachweis mit sich führen
- genesene Schülerinnen und Schüler, die einen gültigen Genesenennachweis mit sich führen
- ausgenommen sind:
- Entsprechende Selbsttest werden/wurden den Schülerinnen und Schülern ausgehändigt.
- Ergänzend: Ein entsprechender Nachweis über die Durchführung eines negativen Schnelltests muss unabhängig von den Testtagen, am ersten Schulbesuchstag vorgelegt werden. (bedeutet, sollte Ihr Kind z.B.: am Montag fehlen, muss am Dienstag die Bescheinigung, dass innerhalb der letzten 24h ein Selbsttest mit negativen Ergebnis durchgeführt wurde, vorliegen)
Testkonzept:
- Ein positives Ergebnis mit einem geeigneten Antigentest stellt zunächst einen Verdacht auf eine SARS-CoV-2 Infektion dar. Die Diagnose wird erst durch den nachfolgenden PCR-Test gestellt.
- Auch bei einem negativen Ergebnis eines Selbsttests gilt:
- Schüler mit für COVID-19 typischen Krankheitssymptomen oder
- beim Auftreten von COVID-19 verdächtigen Erkrankungsfällen im direkten familiären Umfeld
dürfen nicht in die Schule gebracht bzw. geschickt werden.
Schulleitung